Gesetze / Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung
EReg-BGebV§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stand: 15.05.2021
Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.