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§ 3 EReg-BGebV — Stundung, Niederschlagung und Erlass

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung

Stand: 15.05.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.