Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV§ 2 Einreichung über digitale Dienste
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 3
- BPatG, 12.11.2020 – 29 W (pat) 31/20Zitiert von 3
- BPatG, 17.10.2019 – 30 W (pat) 4/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - mittels E-Mail eingereichter Beschwerdeschriftsatz – fehlende eigenhändige Unterschrift oder elektronische Signatur – formunwirksame Erhebung der BeschwerdeZitiert von 4
- BPatG, 17.06.2014 – 35 W (pat) 25/13Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Überraschungsei" – Einreichung der Anmeldung in Papierform – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung der Anmeldung unter Verwendung der Software des DPMA – Software des DPMA unterstützt nur ein bestimmtes Betriebssystem – keine Erstattung des Differenzbetrages – Gebührenzahlung erfolgt mit Rechtsgrund – niedrigere Gebühr bei elektronischer Einreichung steht im Einklang mit den Grundsätzen des Gebührenrechts – kein offenkundiger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung – keine unrichtige Sachbehandlung durch das DPMA - keine Verpflichtung alle auf dem Markt befindlichen Betriebssysteme zu unterstützen - Zulassung der Rechtsbeschwerde – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
3 Entscheidungen zu § 2 ERVDPMAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/2#abs-1 (1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/2#abs-2 (2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/2#abs-3 (3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt
Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/2#abs-4 (4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/2#abs-5 (5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.