Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV§ 8 Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/8#abs-1 (1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/8#abs-2 (2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/8#abs-3 (3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/8#abs-4 (4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.