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§ 8 ERPVwG

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.