Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung

EPSV

§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/6#abs-1 (1) Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind festzulegen:

1.
die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,
2.
die Geltungsdauer der Anerkennung und
3.
die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/6#abs-2 (2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/6#abs-3 (3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/6#abs-4 (4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 5 § 7