nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 EPSV — Anerkennung als Prüfsachverständiger

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. In dem Bescheid sind festzulegen:

- 1. die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,

- 2. die Geltungsdauer der Anerkennung und

- 3. die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.

---

Zitiervorschlag: § 6 EPSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EPSV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
