Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung

EPSPV

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte

Stand: 01.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/7#abs-1 (1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/7#abs-2 (2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

§ 6 § 8