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# § 7 EPSPV — Prüfungstermine und Prüfungsorte

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 7 EPSPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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