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EMitwV

§ 8 Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/8#abs-1 (1) Der Bewohnerschaftsrat entscheidet durch

Beschlüsse. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

gefasst, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine

zweite Stimme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/8#abs-2 (2) Beschlüsse

des Bewohnerschaftsrates müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung

in geeigneter Form bekannt gegeben werden.

§ 7 § 9