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# § 8 EMitwV (Brandenburg) — Entscheidungen des Bewohnerschaftsrates

Einrichtungsmitwirkungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bewohnerschaftsrat entscheidet durch

Beschlüsse. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

gefasst, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.

Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine

zweite Stimme.

(2) Beschlüsse

des Bewohnerschaftsrates müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung

in geeigneter Form bekannt gegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 8 EMitwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/8

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