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EMitwV

§ 6 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/6#abs-1 (1) Die Wahl des Bewohnerschaftsrates wird durch

einen Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus

drei Wahlberechtigten. Sie werden vom Bewohnerschaftsrat spätestens sechs Wochen

vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt. Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher

Mehrheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/6#abs-2 (2) Der Wahlausschuss bestimmt, wie und wann

gewählt wird und informiert hierüber die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens

vier Wochen vor der Wahl. Der Wahlausschuss sammelt die Wahlvorschläge der

Bewohnerinnen und Bewohner ein. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mit

ihrer Aufstellung zur Wahl einverstanden sein. Der Wahlausschuss erstellt eine

Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten und gibt diese Liste und den weiteren

Gang der Wahl allen Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/6#abs-3 (3) Die Wahl kann schriftlich oder in einer

Wahlversammlung stattfinden. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner kann je

Kandidatin oder je Kandidat nur eine Stimme abgegeben. Wird in einer

Wahlversammlung gewählt, ist den Bewohnerinnen und Bewohnern, die hieran nicht

teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Abgabe

ihrer Stimmen zu geben. Der Wahlausschuss entscheidet, ob die Leitung der

Einrichtung an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Sie hat teilzunehmen, wenn

es der Wahlausschuss bestimmt. Der Wahlausschuss überwacht, dass die Wahl

ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/6#abs-4 (4) Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen

erhält. Bei Stimmengleichheit ist gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. Im

Übrigen entscheidet das Los. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt

wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Bewohnerschaftsrat

ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen nach, wer bei der letzten Wahl

die meisten Stimmen erhalten hat. Über Einwände gegen das Wahlergebnis

entscheidet die zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/6#abs-5 (5) Ist ein Bewohnerschaftsrat neu gewählt, lädt

der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des Bewohnerschaftsrates ein. Dies gilt

auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist.

Zwischen der Einladung und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage

liegen. Der Wahlausschuss informiert mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des

Bewohnerschaftsrates auch über das Wahlergebnis.

§ 5 § 7