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EMitwV§ 5 Wahl des Bewohnerschaftsrates
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/5#abs-1 (1) Der Bewohnerschaftsrat wird in freier,
gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für zwei Jahre, in Einrichtungen für
Menschen mit Behinderungen für vier Jahre gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/5#abs-2 (2) Die
Wahl findet statt, wenn
kein Bewohnerschaftsrat besteht, obwohl
dieser erforderlich und dessen Bildung möglich wäre,
die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates nach
Absatz 1 endet oder
die Zahl der Mitglieder um mehr als die
Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/5#abs-3 (3) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der
Einrichtung wohnen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen wie
Mitglieder in den Bewohnerschaftsrat zu wählen sind.