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EMitwV

§ 5 Wahl des Bewohnerschaftsrates

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/5#abs-1 (1) Der Bewohnerschaftsrat wird in freier,

gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für zwei Jahre, in Einrichtungen für

Menschen mit Behinderungen für vier Jahre gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/5#abs-2 (2) Die

Wahl findet statt, wenn

kein Bewohnerschaftsrat besteht, obwohl

dieser erforderlich und dessen Bildung möglich wäre,

die Amtszeit des Bewohnerschaftsrates nach

Absatz 1 endet oder

die Zahl der Mitglieder um mehr als die

Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMitwV/5#abs-3 (3) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der

Einrichtung wohnen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen wie

Mitglieder in den Bewohnerschaftsrat zu wählen sind.

§ 4 § 6