Gesetze / EMRK

MRK

Art 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter

Stand: 27.07.2026

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

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