Gesetze / EMRK

MRK

Art 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter

Stand: 27.07.2026

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

Art 50 Art 52