Gesetze / EMRK

MRK

Art 23 Amtszeit und Entlassung

Stand: 27.07.2026

3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/23#abs-1 (1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/23#abs-2 (2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/23#abs-3 (3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

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