Art 23 Amtszeit und Entlassung
Stand: 27.07.2026
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- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · EPAZitiert von 14
- BVerfG, 23.06.2021 – 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20 · Einheitliches Patentgericht II - eAZitiert von 1
- EGMR, 07.02.2012 – 39954/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/23#abs-1 (1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/23#abs-2 (2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/23#abs-3 (3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.