Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung

ELV 2004

§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/7#abs-1 (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/7#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Technische Bundesbahninspektorin/Technischer Bundesbahninspektor,
2.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 10Technische Bundesbahnoberinspektorin/Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b)Besoldungsgruppe A 11Technische Bundesbahnamtfrau/Technischer Bundesbahnamtmann,
c)Besoldungsgruppe A 12Technische Bundesbahnamtsrätin/Technischer Bundesbahnamtsrat,
d)Besoldungsgruppe A 13Technische Bundesbahnoberamtsrätin/Technischer Bundesbahnoberamtsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/7#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:

1.
Führungs- und Leitungsaufgaben,
2.
Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtätigkeit und
3.
Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.

Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/7#abs-4 (4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekretäre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.

§ 6 § 8