Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/6#abs-1 (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/6#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
| 1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) | Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor, | |
| 2. | in den Beförderungsämtern der | ||
| a) | Besoldungsgruppe A 10 | Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor, | |
| b) | Besoldungsgruppe A 11 | Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann | |
| c) | Besoldungsgruppe A 12 | Bundesbahnamtsrätin/Bundesbahnamtsrat | |
| b) | Besoldungsgruppe A 13 | Bundesbahnoberamtsrätin/Bundesbahnoberamtsrat. | |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/6#abs-3 (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/6#abs-4 (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.