Gesetze / Eisenbahn-Laufbahnverordnung
ELV 2004§ 21 Dienstliche Beurteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/21#abs-1 (1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV%202004/21#abs-2 (2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.