§ 21 ELV 2004 — Dienstliche Beurteilung

Eisenbahn-Laufbahnverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.

(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.