Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
EKrGVollzVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
1. für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,
2. für den Erlass von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG.