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§ 1 EKrGVollzVO (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig

1. für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,

2. für den Erlass von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG.