Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
EKrGVollzVO§ 2
Stand: 26.08.2026
Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 EKrG ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt .