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§ 6 EJTAnV — Aufsicht

Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.