Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind nach Maßgabe der Anlage 1 anzuwenden. Die Pflicht zur Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union sind, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind ausgenommen
Satz 1 gilt nicht für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore und Strecken mit unmittelbarem Anschluss an ein ausländisches Netz sowie Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. Eine Strecke mit unmittelbarem Anschluss an ein ausländisches Netz liegt auch dann vor, wenn die Strecke geteilt ist und der an das ausländische Netz anschließende Teil der Strecke nicht eigenständig betrieben werden kann. Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Funktional getrennt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übrigen und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen Anforderungen der
erfüllen. § 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bestehende Infrastrukturen und bestehende Fahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder deren Änderungen genügen. Diese sind erst bei einer Umrüstung oder Erneuerung anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrücklich festgelegt ist. Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Umrüstung oder Erneuerung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschriften und für technische Vorschriften entsprechend.