Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung

EIGV

§ 35 Anerkennungsverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als benannte Stelle oder bestimmte Stelle tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Eisenbahn-Bundesamt erteilt die Anerkennung, wenn der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt und
2.
zuverlässig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Die Behörde bestimmt die Form der Übermittlung. Sie kann auch die elektronische Form vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Legt der Antragsteller eine von einer Akkreditierungsstelle erteilte Akkreditierung vor, so gelten die Voraussetzungen, die die Grundlage der Akkreditierung bilden, insoweit als nachgewiesen. Dies gilt nicht für den Nachweis der fachlichen Eignung des eingesetzten Personals gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Aus dem Bescheid müssen sich Art, Umfang und Gültigkeitsdauer der Anerkennung ergeben. Die Anerkennungen als benannte Stelle meldet das Eisenbahn-Bundesamt der Kommission. Die Anerkennungen als bestimmte Stelle veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt auf seiner Internetseite mit Name und Anschrift der bestimmten Stellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/35?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Anerkannte Stellen werden durch das Eisenbahn-Bundesamt regelmäßig überwacht.

§ 31 § 33