Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/1#abs-2 (2) Die Bedingungen betreffen
von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EIGV/1#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 EIGV →
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- VG Frankfurt (Oder), 13.11.2020 – 5 K 432/16
- VG Frankfurt (Oder), 09.10.2020 – 5 K 881/15
- VG Frankfurt (Oder), 31.01.2020 – 5 K 1168/14Zitiert von 2
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