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# § 1 EIGV — Anwendungsbereich

Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von Bestandteilen des Eisenbahnsystems nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bedingungen betreffen

- 1. die Planung,

- 2. den Bau,

- 3. das Inverkehrbringen,

- 4. die Inbetriebnahme,

- 5. den Betrieb,

- 6. die Instandhaltung,

- 7. die Aufrüstung und

- 8. die Erneuerung

von Bestandteilen des Eisenbahnsystems.

(3) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

- 1. nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,

- 2. Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,

- 3. Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie

- 4. Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 EIGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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