Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020
EHV 2020§ 7 Umtauschverfahren
Stand: 10.06.2019
Für den Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind die Vorgaben der Register-Verordnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich. Bei Emissionsgutschriften für Emissionsminderungen, die vor dem Jahr 2013 erbracht wurden, muss der Betreiber die für den Umtausch erforderliche Mitwirkungshandlung im Emissionshandelsregister vor dem 1. April 2015 vorgenommen haben. Bei verspätet vorgenommener Mitwirkungshandlung besteht kein Anspruch auf Umtausch.
Änderungsverlauf
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 872)
BGBl. 2018 I S. 872
BGBl. 2018 I S. 872
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