Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2020
EHV 2020§ 13 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 8 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EHV%202020/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Änderungsverlauf
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 872)
BGBl. 2018 I S. 872
BGBl. 2018 I S. 872
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