§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Stand: 24.07.2024
Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.