Gesetze / E-Government-Gesetz

EGovG

§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

Stand: 24.07.2024

Bund2 Fassungen

Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.

§ 15 § 16a