§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Stand: 24.07.2024
Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.