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§ 16 EGovG — Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

E-Government-Gesetz

Stand: 24.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.