Gesetze / EG-TSE-Ausnahmeverordnung
EGTSEAusnV§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGTSEAusnV/2#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Kopffleisch von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGTSEAusnV/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn
Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGTSEAusnV/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind.