Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 315 Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- BVerfG, 15.05.1995 – 2 BvL 19/91Strafbarkeit früherer Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR wegen der gegen die Bundesrepublik oder deren NATO-Partner gerichteten SpionagetätigkeitZitiert von 37
- BGH, 18.01.1994 – 1 StR 740/93
- BVerfG, 24.10.1996 – 2 BvR 1851/94Strafbarkeit von Mitgliedern des nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und Angehörigen der DDR-Grenztruppen wegen Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen GrenzeZitiert von 9
- BGH, 03.11.1992 – 5 StR 370/92Zitiert von 9
- BGH, 29.04.1994 – 3 StR 528/93Zitiert von 2
- BVerfG, 12.05.1998 – 2 BvR 61/96Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.07.2018 – 5 StR 46/18Verurteilung wegen Mordes: Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren; Überzeugungsbildung des Tatrichters aufgrund eines einzigen Beweisanzeichens; Feststellung der besonderen Schwere der Schuld; Überprüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Festsetzung der MindestverbüßungszeitZitiert von 28
- BGH, 10.05.2011 – 4 StR 584/10Revision im Strafverfahren: Unzutreffender Sachvortrag zu Verfahrenstatsachen in der RevisionsbegründungZitiert von 10
- BGH, 10.10.2008 – 4 StR 141/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 315 EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/315#abs-1 (1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/315#abs-2 (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/315#abs-3 (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/315#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.