Gesetze / EG-Recht-Überleitungsverordnung
EGRechtÜblVAnlage 3 (zu § 2 Nr. 2) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist
Stand: 01.07.2020
Fundstelle: BGBl. I 1990, 2921 - 2926;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2671), mit folgender Maßgabe:
Eine Ausnahme kann für Betreiber von Anlagen, die ihren Standort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindungen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Sie darf nur für einen Schwefelgehalt bis zu höchstens 0,50 v.H. des Gewichts erteilt werden und ist längstens bis zum 31. Dezember 1994 zu befristen. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche Verwirklichung des Verordnungsziels mit Auflagen zu versehen.