Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102c § 19 Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 entsprechend.