Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 102c § 12 Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
Stand: 10.06.2019
Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung sowie den Termin und das Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen. Den bekannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.