Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 35
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 03.07.2020 – V ZR 250/19Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentümerin: Umfang der Nachhaftung des ausscheidenden GesellschaftersZitiert von 7
- BGH, 24.09.2007 – II ZR 284/05Zitiert von 15
- BGH, 29.04.2002 – II ZR 330/00Zitiert von 13
- BAG, 19.05.2004 – 5 AZR 405/03Zitiert von 6
- LG Köln, 22.09.2005 – 2 O 95/03Zitiert von 2
- VG Göttingen, 02.06.2004 – 4 B 206/03Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu Art 35 HGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
1.
das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen wird und
2.
die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung fällig werden.
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.