Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 26
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 265
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 05.06.2025 – 203 VAs 145/25
- OLG Frankfurt am Main, 23.01.2025 – 20 VA 2/24
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2024 – 20 VA 10/23Zitiert von 3
- BayObLG, 19.08.2021 – 102 VA 74/21Zitiert von 4
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- BayObLG, 28.04.2023 – 101 VA 162/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 11 VA 8/24
- BayObLG, 09.03.2026 – 101 VA 252/23
- BayObLG, 04.03.2026 – 101 VA 11/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/26#abs-1 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/26#abs-2 (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/26#abs-3 (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/26#abs-4 (4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.