Gesetze / EG-Bus-Durchführungsverordnung
EGBusDV§ 6 Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGBusDV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGBusDV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGBusDV%202012/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, hat das Bundesamt für Güterverkehr unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
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