nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 EGBusDV 2012 — Aufsicht, Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden

EG-Bus-Durchführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen

- 1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichtigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Absatz 2 zuständigen Behörde oder

- 2. wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelassen ist, in allen anderen Fällen der Aufsicht der Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre.

(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.

(3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, hat das Bundesamt für Güterverkehr unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes

- 1. Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Begrenzung oder den Entzug des Marktzugangs des Unternehmens zu begründen, nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates sowie

- 2. Verstöße und deren Ahndung nach Anhang 7 Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens EG/Schweiz der zuständigen Behörde der Vertragspartei auf deren Ersuchen

mitzuteilen.

---

Zitiervorschlag: § 6 EGBusDV 2012

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EGBusDV%202012/6?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
