Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 41 Wesentlich engere Verbindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2011 – VI ZR 217/10Bestimmung anwendbaren Rechts für einen Arzthaftungsprozess wegen unzureichender Aufklärung eines deutschen Patienten über Nebenwirkungen der Medikamentierung einer Hepatitis C-Erkrankung in einem schweizer UniversitätsspitalZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 03.08.2010 – 13 U 233/09
- OLG Düsseldorf, 07.05.2009 – I-6 U 95/08
- OLG Düsseldorf, 19.03.2009 – I-6 U 46/08
- OLG Düsseldorf, 19.02.2009 – I-6 U 18/08
- OLG Düsseldorf, 29.01.2009 – I-6 U 254/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.06.2017 – VII ZR 36/14Auslegung der Medizinprodukterichtlinie: Reichweite der Produktprüfungspflichten der benannten StelleZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 18.02.2016 – 12 U 118/15
- LG Düsseldorf, 19.11.2015 – 14d O 4/14Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 41 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/41#abs-1 (1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/41#abs-2 (2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben
1.
aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder
2.
in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.