Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 38 Ungerechtfertigte Bereicherung

Stand: 10.06.2019

Bund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/38#abs-1 (1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/38#abs-2 (2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/38#abs-3 (3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.

Art 26 Art 39