Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 248 § 11 Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/248-11#abs-1 (1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer abweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes mit:
Ferner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die weiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/248-11#abs-2 (2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die Vertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8 vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs