Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246b § 2 Formale Anforderungen
Stand: 19.06.2026
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Kaiserslautern, 25.04.2024 – 4 O 654/23
- OLG Düsseldorf, 08.01.2015 – I-2 U 39/14
- OLG Brandenburg, 01.07.2025 – 6 U 62/24
- OLG Schleswig, 18.11.2024 – 10 U 31/24Zitiert von 8
- LG Passau, 16.04.2024 – 4 O 882/23
- LG Frankfurt am Main, 04.03.2024 – 2-06 O 676/23
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 22.12.2025 – 4 U 43/25 e
- KG, 14.10.2024 – 20 U 58/24
- OLG Brandenburg, 25.09.2024 – 7 U 198/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 246b § 2 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246b-2#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer und verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Im Falle des § 1 Absatz 3 sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246b-2#abs-2 (2) Werden bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246b-2#abs-3 (3) Werden die Informationen nach § 1 Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der Unternehmer diese schichten; dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 genannten Informationen. Im Falle der Schichtung muss es möglich sein, die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Der Unternehmer hat dem Verbraucher alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.