Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 54 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 394/25Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in beschützender PflegeeinrichtungZitiert von 1
- BGH, 07.02.2024 – XII ZB 130/23Formale Anforderungen an langfristige Unterbringung eines Betreuten und Erweiterung der BetreuungZitiert von 3
- LG Berlin, 16.08.2023 – 87 T 468/20, 87 T 474/20
- BGH, 24.01.2024 – XII ZB 321/23Betreuungssache: Überprüfungsfrist im Fall der erstmaligen Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nach neuem RechtZitiert von 1
- LG Wuppertal, 10.06.2025 – 9 T 121/24
- AG Hamburg, 15.04.2025 – 309 VI 1530/18
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 28/24 (Wx)
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2024 – 21 W 9/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.01.2024 – 1 WF 157/22
14 Entscheidungen zu Art 229 § 54 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 54 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-54#abs-1 (1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 bestehende Geschäftsfähigkeit besteht fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-54#abs-2 (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2023 wird die Bestellung eines Gegenvormunds und eines Gegenbetreuers wirkungslos.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-54#abs-3 (3) Ist am 1. Januar 2023 ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt, ist der Aufgabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe des § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-54#abs-4 (4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bestehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung. Bei der nächsten Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreuungsgericht über den Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-54#abs-5 (5) Betreuer, die erstmals durch § 1859 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit sind, haben bis zum Ablauf des am 1. Januar 2023 noch laufenden Betreuungsjahres Rechnung zu legen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-54#abs-6 (6) Auf vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.