Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/33#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der benannten Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/33#abs-2 (2) Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/33#abs-3 (3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren.