Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 32 Änderung der Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/32#abs-1 (1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/32#abs-2 (2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.