Gesetze / Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
EFPV§ 4 Auswärtige tägliche Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EFPV/4#abs-1 (1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EFPV/4#abs-2 (2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.