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# § 4 EFPV — Auswärtige tägliche Ruhezeit

Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.

(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.

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Zitiervorschlag: § 4 EFPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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