Gesetze / Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
EEWärmeG§ 9 Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/9#abs-1 (1) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/9#abs-2 (2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/9#abs-2a (2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEW%C3%A4rmeG/9#abs-3 (3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am Belegenheitsort entgegenstehen.